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EuGH: Versicherungsvertrag über "Großrisiko" - Gerichtsstandsklausel

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2020/385RdW 2020, 531 Heft 7 v. 17.7.2020

EuGVVO 2012: Art 15, Art 16

Die EuGVVO 2012 sieht für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor, von den für Versicherungssachen geltenden Zuständigkeitsregeln durch Vereinbarungen abzuweichen, ua nach Art 15 Nr 5 EuGVVO 2012 durch eine Vereinbarung, die einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Art 16 EuGVVO 2012 aufgeführten Risiken (hier "Großrisiken" iSv Art 16 Nr 5 EuGVVO 2012) deckt.

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