EuGVVO 2012: Art 15, Art 16
Die EuGVVO 2012 sieht für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor, von den für Versicherungssachen geltenden Zuständigkeitsregeln durch Vereinbarungen abzuweichen, ua nach Art 15 Nr 5 EuGVVO 2012 durch eine Vereinbarung, die einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Art 16 EuGVVO 2012 aufgeführten Risiken (hier "Großrisiken" iSv Art 16 Nr 5 EuGVVO 2012) deckt.