ABGB: § 1395
VersVG: § 67
Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gem § 67 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom hier kl Rechtsschutzversicherer für den geschädigten Versicherungsnehmer aufgewendet wurden (hier: dessen Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren der bekl Schädigerin), und lässt die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs unverändert.