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Rechtsschutzversicherung: Regress für den Prozesskostenersatz?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/381RdW 2020, 529 Heft 7 v. 17.7.2020

ABGB: § 1395

VersVG: § 67

Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gem § 67 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom hier kl Rechtsschutzversicherer für den geschädigten Versicherungsnehmer aufgewendet wurden (hier: dessen Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren der bekl Schädigerin), und lässt die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs unverändert.

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