RL 2009/138/EG : Art 185, Art 186
Das den Versicherungsnehmer infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers gegebenenfalls zustehende unbefristete Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen ist und der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch schon den Ablaufwert (die Versicherungssumme) ausbezahlt hat.