ABGB: §§ 896, 1311
GmbHG: § 25
Geschäftsführer haften nach § 25 GmbHG zwar nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grds nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern, es bestehen aber Ausnahmen von diesem Grundsatz, und zwar (ua) bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB. Die (hier anwendbaren) Spielerschutzvorschriften des GSpG sind derartige Schutzgesetze.