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Haftung von GmbH-Geschäftsführern iZm Spielerschutz

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/376RdW 2020, 527 Heft 7 v. 17.7.2020

ABGB: §§ 896, 1311

GmbHG: § 25

Geschäftsführer haften nach § 25 GmbHG zwar nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grds nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern, es bestehen aber Ausnahmen von diesem Grundsatz, und zwar (ua) bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB. Die (hier anwendbaren) Spielerschutzvorschriften des GSpG sind derartige Schutzgesetze.

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