ABGB: §§ 1188, 1295, 1304
UGB: § 161
Kommt der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft seiner Verpflichtung zur (fristgerechten) Abgabe von (richtigen) Ertragsteuererklärungen für die KG nicht nach und kommt es deshalb zu einem unrichtigen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO (etwa infolge einer Gewinnermittlung der Abgabenbehörde durch Schätzung), so wirkt sich diese überhöhte Gewinnfeststellung nicht im Vermögen der KG aus, die kein Steuersubjekt ist, sondern im Vermögen deren Gesellschafter, denen aufgrund der überhöhten Gewinnfeststellung zu hohe Einkommensteuern vorgeschrieben werden. Der einzelne Gesellschafter hat gegen den Geschäftsführer einen Schadenersatzanspruch wegen zu hoher Einkommensteuerverpflichtungen.