CMR: Art 31, Art 41
EuGVVO 2012: Art 25
Welche Form eine Gerichtsstandsvereinbarung haben muss, ist in der CMR nicht geregelt. Diese Lücke ist durch Rückgriff auf das nationale Recht (lex fori) zu schließen, was hier zur Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 führt.