Dem Wortlaut des Gesetzes folgend, vertritt die hA, dass die in § 82 Abs 5 GmbHG normierte Ausschüttungssperre nur dann eingreift, wenn die Vermögensschmälerung zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten ist. Die durch die Folgen des Coronavirus herbeigeführte Aktualität der Ausschüttungssperre soll zum Anlass genommen werden, den von der hA vertretenen (engen) Betrachtungszeitraum für den Eintritt tatbestandsmäßiger Vermögensschmälerungen kritisch zu hinterfragen.