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Zeitliche Reichweite der Ausschüttungssperre nach § 82 Abs 5 GmbHG

WirtschaftsrechtDr. Bernhard Gonaus, LLM.oec./Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-HSGRdW 2020/365RdW 2020, 508 Heft 7 v. 17.7.2020

Dem Wortlaut des Gesetzes folgend, vertritt die hA, dass die in § 82 Abs 5 GmbHG normierte Ausschüttungssperre nur dann eingreift, wenn die Vermögensschmälerung zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten ist. Die durch die Folgen des Coronavirus herbeigeführte Aktualität der Ausschüttungssperre soll zum Anlass genommen werden, den von der hA vertretenen (engen) Betrachtungszeitraum für den Eintritt tatbestandsmäßiger Vermögensschmälerungen kritisch zu hinterfragen.

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