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Beschleunigter Verlustrücktrag für raschen Liquiditätseffekt

EditorialUniv.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Sektionschef im BMFRdW 2020/351RdW 2020, 491 Heft 7 v. 17.7.2020

Im letzten Editorial beleuchtete KSW-Präsident Houf "COVID-19 und die Zeit danach" und schlug ua eine "veranlagungsübergreifende Verlustverrechnung" und "steuerliche Investitionsförderung" vor (RdW 2020, 395). Genau in diesen Bereichen liegen Schwerpunkte des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020): Das KonStG 2020 (Entlastungsvolumen für das Jahr 2020: fast 5,4 Mrd €!) sieht ua eine degressive AfA von 30 % (dazu im Heft Seite 546) sowie einen Verlustrücktrag vor; für betriebliche Verluste im Jahr 2020 wird in § 124b Z 355 EStG die Möglichkeit geschaffen, diese bis zu einem Betrag von 5 Mio € mit dem Jahr 2019 und ggf auch mit dem Jahr 2018 auszugleichen.

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