AZG: § 11 Abs 1
Mittels BV kann in einem Schichtbetrieb, in dem der Produktionsablauf die Vorhersehbarkeit entsprechender Produktionspausen gewährleistet, für die Ruhepausen vorgesehen werden, dass deren Wahl den AN überlassen wird und diese nur durch Absprache mit den Arbeitskollegen sicherstellen müssen, dass die unbedingt erforderliche Anwesenheit gewährleistet ist.