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Meldung der Schwangerschaft in einem befristeten Dienstverhältnis

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2020/335RdW 2020, 458 Heft 6 v. 25.6.2020

MSchG: § 10 Abs 2, § 10a

Nach § 10a Abs 1 MSchG wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Hatte eine AN schon vor Ablauf der - sachlich nicht gerechtfertigten - Befristung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, muss sie dem AG die Schwangerschaft noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf melden, ansonsten das Dienstverhältnis mit Ablauf der Befristung endet.

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