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Die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern - arbeitsrechtliche Konsequenzen? (Teil I)

ArbeitsrechtDr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)RdW 2020/334RdW 2020, 453 Heft 6 v. 25.6.2020

Am 26. 11. 2019 wurde die RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeber-RL, HWG-RL), im Amtsblatt11ABl L 305 vom 26. 11. 2019, S 17-56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV). veröffentlicht, sodass diese am 16. 12. 201922Art 26 Abs 1 HWG-RL. in Geltung trat und von den Mitgliedstaaten bis zum 17. 12. 2021 in nationales Recht umzusetzen ist. "Nur 10 EU-Länder (Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Malta, Niederlande, Slowakei, Schweden und Vereinigtes Königreich) bieten umfassenden Rechtsschutz."33 Siehe Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 12. 3. 2019, "Whistleblower: Erstmals EU-weiter Schutz für Hinweisgeber; https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20190311IPR31055/whistleblower-erstmals-eu-weiter-schutz-fur-hinweisgeber (abgerufen am 24. 11. 2019). (Stand 12. 3. 2019). Auch Österreich hat noch keine allgemeine Gesetzgebung zu Hinweisgebern, 44Spezialregelungen finden sich in § 99g BWG oder § 51 BilBuG. und es bleibt abzuwarten, wie die Einbindung der Richtlinie bis zum 17. 12. 2021 in das österreichische Recht erfolgen wird.

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