In der Entscheidung III ZR 42/191 bejaht der BGH die Ersatzpflicht einer Partei, die ihre Klage vor einem anderen als dem durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich prorogierten Gericht eingebracht hat, nämlich konkret vor einem US-amerikanischen anstatt vor einem deutschen Gericht. Zu ersetzen seien jene Aufwendungen, die dem Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in diesem Verfahren entstanden sind. Dieses Urteil begründet für die Dogmatik von Prozessverträgen einen "Wendepunkt"2, indem es die erste höchstrichterliche Antwort im deutschsprachigen Raum auf die viel diskutierte Frage nach der Existenz schadenersatzbewehrter Pflichten in sogenannten prozessualen Verfügungsverträgen gibt. Zugleich sind die "Praxisfolgen" dieser "landmark decision"3 für internationale Rechtsstreitigkeiten, denen eine Gerichtsstandsvereinbarung oder auch eine Schiedsvereinbarung zugrunde liegt, "immens"4.5