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Schadenersatz wegen Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach BGH III ZR 42/19

WirtschaftsrechtAssoz. Prof. MMag. Dr. Martin TrenkerRdW 2020/314RdW 2020, 431 Heft 6 v. 25.6.2020

In der Entscheidung III ZR 42/1911In diesem Heft 5/2020, 437. bejaht der BGH die Ersatzpflicht einer Partei, die ihre Klage vor einem anderen als dem durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich prorogierten Gericht eingebracht hat, nämlich konkret vor einem US-amerikanischen anstatt vor einem deutschen Gericht. Zu ersetzen seien jene Aufwendungen, die dem Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in diesem Verfahren entstanden sind. Dieses Urteil begründet für die Dogmatik von Prozessverträgen einen "Wendepunkt"22 Pfeiffer, LMK 2019, 422740 (Anm)., indem es die erste höchstrichterliche Antwort im deutschsprachigen Raum auf die viel diskutierte Frage nach der Existenz schadenersatzbewehrter Pflichten in sogenannten prozessualen Verfügungsverträgen gibt. Zugleich sind die "Praxisfolgen" dieser "landmark decision"33 F. Graf von Westphalen, IWRZ 2020, 39 (40) (Anm); ähnlich Pfeiffer, LMK 2019, 422740 (Anm). für internationale Rechtsstreitigkeiten, denen eine Gerichtsstandsvereinbarung oder auch eine Schiedsvereinbarung zugrunde liegt, "immens"44 Mankowski, RIW 2020, 64 (70 mwN) (Anm)..55Die dogmatische wie praktische Bedeutung belegt nicht zuletzt die Fülle an Entscheidungsanmerkungen/-besprechungen in der BRD: Pfeiffer, LMK 2019, 422740; Unseld, BB 2019, 3023; Korte, GWR 2020, 48; Schatz, EWIR 2020, 95; F. Graf von Westphalen, IWRZ 2020, 39; Mankowski, RIW 2020, 64; Antomo, EuZW 2020, 143; Wais, NJW 2020, 399.

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