Nach 6 Ob 38/18h bedarf die Veräußerung des gesamten Vermögens einer GmbH analog § 237 AktG der Zustimmung der Generalversammlung. Nach wie vor ungeklärt sind aber zahlreiche Folgefragen, wie jene nach dem einschlägigen Mehrheitserfordernis oder der Formbedürftigkeit des Veräußerungsvertrags. Die Entscheidung bietet auch Anlass, über die Existenz sogenannter "ungeschriebener HV-Kompetenzen" sowie über die "übertragende Auflösung" nachzudenken.