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Die Gewinnermittlung von Betrieben gewerblicher Art - drei Fragen zur Rechnungslegung

SteuerrechtUniv.-Prof. Dr. Reinhold BeiserRdW 2020/292RdW 2020, 377 Heft 5 v. 22.5.2020

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)11VO des BMF vom 19. 10. 2015, BGBl II 2015/313, AÖF 2015/279, 2265 ff; zuletzt geändert durch BGBl II 2018/17 vom 23. 1. 2018. begründet nach Auffassung des BMF22Rz 95 KStR 2013. eine unternehmensrechtliche Pflicht zur Rechnungslegung iSd § 7 Abs 3 KStG. Betriebe gewerblicher Art von Ländern und Gemeinden haben nach Auffassung des BMF ab 1. 1. 2020 ihren Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln.33Siehe zB Loske-Vittorelli, Gewinnermittlung für Betriebe gewerblicher Art aufgrund der VRV 2015 - Übergangsgewinnermittlung gem § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG und Folgen der Neuregelung, RFG 4/2019, 192 ff. Die Auffassung des BMF wird kritisch untersucht: Die Rechnungslegungspflicht und die Gewinnermittlung von Betrieben gewerblicher Art wird analysiert und eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung entwickelt.

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