KBGG: §§ 24 ff
Das für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zwingend notwendige Erfordernis der durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit während der letzten sechs Monate (nunmehr 182 Kalendertage) vor der Geburt des Kindes ist erfüllt, wenn in diesem 6-monatigen Beobachtungszeitraum Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen liegen.