ASVG: §§ 2, 35
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt", dh in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des DG, begründet; es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der DG dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde.