GewO 1994: § 126
Die Bekl betreibt eine elektronische Vermittlungsplattform (Uber-App), über die registrierte Kunden (Fahrgäste) unter Verwendung einer Smartphone-Applikation Beförderungs-Dienstleistungsverträge mit Mietwagen-Partnerunternehmen der Bekl abschließen können. Nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen ist das Anbieten der Uber--App als (Gesamt-)Verkehrsdienstleistung zu qualifi-