AktG: §§ 195 ff, §§ 199 ff
Zur Erhebung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedarf es grds keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses; die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist davon unabhängig, ob der Kl durch den geltend gemachten Anfechtungsgrund in seiner Rechtssphäre betroffen ist. Der Gesetzgeber gesteht den Aktionären vielmehr bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein besonderes Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Willensbildung in der Gesellschaft zu.