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Das "Corona-Virus" hat auch das Vergaberecht nicht mit Problemen verschont:
Das 2. COVID-19 Gesetz BGBl I 2020/16 vom 21. 3. 2020 (Art 16 - "Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz") hat bekanntlich die Fristen für die Einbringung verfahrenseinleitender Anträge und damit auch von Nichtigerklärungsanträgen des Bundesvergabegesetzes und der Landes-Vergaberechtsschutzgesetze gehemmt. Unerwünschte Folge war, dass damit die Präklusion - also die Bestandskraft - auch rechtswidriger Handlungen der öffentlichen Auftraggeber (zB Zuschlagsentscheidungen, Ausschreibungsunterlagen) abgeschafft wurde. Eine für das öffentliche Auftragswesen ungewohnte Rechtsunsicherheit war die Folge.