Wird von der GKK ein Reha-Aufenthalt für die an einer Bewegungsstörung leidende Tochter sowie für eine Begleitperson (hier: Mutter) bewilligt, so können auch Aufwendungen für weitere Begleitpersonen (hier: Vater, Schwester und angestellte Betreuerin) zwangsläufig erwachsen und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn nach dem Konzept der Rehabilitationseinrichtung die Bezugspersonen des Kindes im Rahmen einer "Elternschule" stark eingebunden werden und die Teilnahme all dieser Bezugspersonen daher unabdingbar ist. VwGH 5. 3. 2020, Ra 2019/15/0159.