Im Steuerrecht ist die atypisch stille Gesellschaft ein Gewinnermittlungssubjekt. Auch die atypisch stille Gesellschaft ist gem § 185 Abs 2 UGB mit dem Konkurs (Insolvenzverfahren) des Unternehmensinhabers oder des Stillen aufgelöst, was zu ihrer Vollbeendigung führt, sodass der Gewinnfeststellungsbescheid nach § 188 BAO nicht mehr an die atypisch stille Gesellschaft gerichtet werden darf. - VwGH 26. 2. 2020, Ra 2018/13/0103.