ABGB: § 1002
ZPO: § 228
Im vorliegenden Fall ist die Kündigung des Versicherungsvertrags durch die bekl Versicherung wirksam; sie ist der kl Versicherungsnehmerin fristgerecht zugegangen, weil die Versicherungsmaklerin die Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist entgegengenommen hat und die Versicherungsmaklerin hier unstrittig der Sphäre der Kl angehört: Sie war bevollmächtigt, für die Versicherungsnehmerin verbindliche Erklärungen abzugeben, Auskünfte aller Art einzuholen, Akteneinsicht zu nehmen, Ablichtungen von Aktenstücken anfertigen zu lassen sowie Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen. Sie nahm auch tatsächlich mit Kenntnis und Einverständnis der Kl laufend Erklärungen der Bekl wie Polizzen und sonstige Informationen entgegen.