Ein zentraler Aspekt des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist die Möglichkeit der flexiblen Gestaltungsweise durch die Parteien.1 Diese Flexibilität spiegelt sich - insb in internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten - in der Möglichkeit der freien Rechtswahl wider.2 Dementsprechend haben die Parteien nach § 603 Abs 1 ZPO (bzw Art 27 Wiener Regeln) die Möglichkeit, dem Schiedsgericht vorzugeben, auf welchem Recht die Entscheidung gründen soll. § 603 Abs 3 ZPO räumt den Parteien in diesem Zusammenhang weiters die Möglichkeit ein, das Schiedsgericht zu einer Entscheidung nach Billigkeit - anstatt unter Anwendung einer Rechtsordnung - zu ermächtigen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Inhalt, den Voraussetzungen und den rechtlichen Grenzen einer solchen Billigkeitsentscheidung.3