Der VfGH hat den Antrag mehrerer Kirchen auf Aufhebung der geltenden Regelung zum Karfreitag als unzulässig zurückgewiesen. Da die Rechtssphäre der Kirchen nicht unmittelbar betroffen ist, sind die antragstellenden Kirchen nicht berechtigt, den Entfall der bisherigen Feiertagsregelung beim VfGH anzufechten. VfGH 10. 3. 2020, G 228-233/2019.