Der OGH hatte erstmals zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein ideeller Schadenersatz nach § 1328a ABGB gebührt, wenn die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, die die Menschenwürde berühren, ohne Einhaltung der Vorgaben des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bzw des § 10 Abs 1 AVRAG erfolgt ist. Konkret ging es um die Verwendung eines GPS-Ortungssystems durch den Arbeitgeber in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer. Der OGH kam zu folgendem Ergebnis: Verwendet ein Arbeitgeber ein von ihm in den Dienstfahrzeugen eingebautes GPS-Ortungssystem ohne Betriebsvereinbarung bzw Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers, kann dies einen Schadenersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers nach § 1328a ABGB begründen. OGH 22. 1. 2020, 9 ObA 120/19s.