Ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativflugs, wenn diese Verspätung eine Anzahl von Stunden beträgt, die zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das den Alternativflug ausführende Luftfahrtunternehmen dasselbe ist wie das des annullierten Fluges. EuGH 12. 3. 2020, C-832/18 , Finnair; zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.