DSGVO: Art 4, Art 11, Art 12, Art 17
Gem Art 12 Abs 2 DSGVO trifft den Verantwortlichen die ausdrückliche Pflicht, der betroffenen Person ua die Ausübung des Löschungsrechts zu erleichtern. Eine Identifizierung der betroffenen Person darf dabei nur insoweit stattfinden, als sie notwendig ist, um die Berechtigung zur Ausübung des Löschungsrechts zu überprüfen.