EO: § 44
Gem § 44 Abs 1 EO ist die beantragte Aufschiebung der Exekution nicht zu bewilligen, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für den Antragsteller mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre.