Stille Lasten in Rückstellungen entstehen durch spezifische Ansatzverbote, Ansatzbeschränkungen oder Bewertungsvorbehalte im Bilanz- und Steuerrecht, die - entgegen dem Imparitätsprinzip - zu einer eingeschränkten Aufwandsdarstellung in der abgelaufenen Wirtschaftsperiode führen. Derartige Lasten könnten jedoch anlässlich entgeltlicher Übertragungen auf Dritte realisiert werden: Neben der Betriebsübertragung kommen hierfür zivilrechtlich insb die isolierte Übertragung von Rückstellungen mittels privativer Schuldübernahme, Vertragsübernahme, Schuldbeitritt (mit Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis) sowie bloße Erfüllungsübernahme in Betracht.