ABGB: §§ 914 f
Im vorliegenden Fall wurde im Versicherungsvertrag (unter Pkt 6.2.3) als "Erweiterter Versicherungsschutz für das Produktehaftpflichtrisiko" die besondere Vereinbarung gem Abschnitt A Z 2 Pkt 4 EHVB getroffen. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen für Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung verursacht werden, ua für "Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durchVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen" (Pkt 4.1.1 EHVB).