GGV: Art 19, Art 82
Bei einem Eingriff in ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehen bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit die Bestimmungen der GGV der EuGVVO 2012 vor und ist Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht anzuwenden. Damit ist der Ort, an dem die Handlung nur ihre Wirkung entfaltet, nicht maßgeblich.