UrhG: §§ 1, 81
UWG: § 1
Die Streitteile bieten Energielösungen für Business- und Großkunden in Österreich an und schließen zu diesem Zweck Energielieferverträge für Strom und Gas ab, denen sie ihre Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde legen. Die Bekl hat die Allgemeinen Lieferbedingungen der Kl nahezu unverändert übernommen. Die teilweisen und nur geringfügigen Änderungen (zum Teil geänderte Satzstellung und Verwendung von Synonymen) dienten nur der Kosmetik und bewirkten keine nennenswerten Abweichungen. Damit liegt eine schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistungen vor, die gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG verstößt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei den übernommenen Leistungen um sonderrechtlich geschützte oder ungeschützte Arbeitsergebnisse handelt.