GewO 1994: § 2
Gem § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 sind auf den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen die Bestimmungen der GewO 1994 nicht anzuwenden.
Der Verkauf von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle ist von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 nicht erfasst; somit sind die Bestimmungen der GewO 1994 für den Betrieb bzw die Errichtung einer E-Tankstelle anzuwenden.