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E-Tankstelle - Anwendung der GewO 1994?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2020/98RdW 2020, 99 Heft 2 v. 21.2.2020

GewO 1994: § 2

Gem § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 sind auf den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen die Bestimmungen der GewO 1994 nicht anzuwenden.

Der Verkauf von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle ist von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 nicht erfasst; somit sind die Bestimmungen der GewO 1994 für den Betrieb bzw die Errichtung einer E-Tankstelle anzuwenden.

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