VO (EU) 260/2012 : Art 9
Die Deutsche Bahn darf Kundenzahlungen im Lastschriftverfahren nicht von einem Wohnsitz des Kunden in Deutschland abhängig machen:
Aus Art 9 Abs 2 iVm Art 3 Abs 2 der VO (EU) 260/2012 [zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro ...] (SEPA-VO) ergibt sich, dass ein Lastschriftempfänger nicht vorschreiben darf, dass das Konto des Zahlers in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt wird, wenn dieses Konto für eine Inlandslastschrift erreichbar ist.