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EuGH: Verbraucherkredit - Sicherung durch Blanko-Wechsel

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/91RdW 2020, 96 Heft 2 v. 21.2.2020

RL 93/13/EWG : Art 1, Art 3, Art 5, Art 6, Art 7

RL 2008/48/EG : Art 10

Nach der vorliegenden nationalen Regelung (in Polen) darf der Kreditnehmer bei einem Verbraucherkreditvertrag verpflichtet werden, als Sicherheit einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen; die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels wird dabei davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann. Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] stehen einer solchen Regelung nicht entgegen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede die Art 3 und 5 RL 93/13/EWG beachten (kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis; klare und verständliche Abfassung) sowie Art 10 RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge ...] (zwingende Angaben in Kreditverträgen).

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