Durch das StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde in § 67 Abs 2 EStG klargestellt, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gem § 67 Abs 1 EStG besteuert werden darf (ausgenommen sind Fälle von Elternkarenz). Wurde im laufenden Kalenderjahr jedoch insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gem § 67 Abs 1 EStG versteuert, so hat der AG gem § 77 Abs 4a EStG bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen zu versteuern. Dazu hat nun das BMF einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Info des BMF vom 10. 1. 2020, 2020-0.010.833.