AEUV: Art 267
EUV: Art 4
Die nationalen Gerichte sind nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Handlungen der Unionsorgane festzustellen. Bringen die Parteien Gründe vor, die das nationale Gericht von der Ungültigkeit einer Unionshandlung überzeugen, muss es daher allein auf dieser Grundlage den EuGH zur Entscheidung über die Frage ihrer Gültigkeit anrufen, ohne zusätzliche Ermittlungen durchzuführen.