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Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG alt

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/36RdW 2020, 22 Heft 1 v. 29.1.2020

KMG idF vor BGBl I 2019/62: § 5

§ 5 KMG alt (idF vor BGBl I 2019/62; nunmehr § 21 KMG 2019) normiert ein Rücktrittsrecht der Verbraucher, die sich durch Vertragserklärungen in Bezug auf Wertpapiere oder Veranlagungen gebunden haben, ohne dass den einschlägigen Informationspflichten entspro-

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