VerG 2002: §§ 27 ff
Um von einem "rechtskräftig aufgelösten" Verein ausgehen zu können, muss im Fall einer notwendigen Abwicklung zur Erlassung des Auflösungsbescheides (und dessen Eintragung im Zentralen Vereinsregister) als Publizitätsakt noch die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister hinzutreten.