GesAusG: §§ 1, 6
SpaltG: §§ 1, 9
Nach der Rsp verliert ein Anfechtungskläger seine Klagslegitimation betr eine Anfechtungsklage, wenn er nach Einbringung der Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gem § 1 Abs 1 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft verliert und die angefochtenen Beschlüsse (konkret: Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet sind, seine Rechtsstellung zu verschlechtern (RS0119155).