LSD-BG: § 22 Abs 2, § 28 Z 3
Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger (22 Abs 2 erster Satz LSD-BG). Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen (§ 22 Abs 2 zweiter Satz LSD-BG). Kommt der Überlasser seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der Lohnunterlagen nicht nach, begeht er eine Übertretung des § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 2 zweiter Satz LSD-BG, der Beschäftiger hingegen verwirklicht nicht (auch) das Tatbild des § 28 Z 3 iVm § 22 Abs 2 erster Satz LSD-BG. Die Bereithaltungsverpflichtung soll eine wirksame Lohnkontrolle ermöglichen, um eine Mindestentlohnung der überlassenen AN sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist eine Bestrafung sowohl des Überlassers als auch des Beschäftigers iZm der Bereithaltung derselben Lohnunterlagen nicht erforderlich.