ECG: §§ 13, 16, 18
Haben Diensteanbieter iSv § 16 ECG (Host-Provider) mit den Nutzern ihres Dienstes "Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen" abgeschlossen, müssen sie gem § 18 Abs 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers auf Verlangen dritten Personen übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.