VO (EG) 261/2004: Art 5
Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, die es wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines nachfolgenden Fluges leisten müsste, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. Zur