JN: § 45
ASGG: § 37
Nach § 45 JN sind Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nach Eintritt der Streitanhängigkeit nicht anfechtbar, eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung nur dann, wenn das nach dieser Entscheidung sachlich zuständige Gericht seinen Sitz in einer anderen Gemeinde hat. Dieser Rechtsmittelausschluss ist nicht anwendbar, wenn die Zuständigkeitsentscheidung die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen berührt.