AngG: § 27
Entlassungsgründe sind grds unverzüglich geltend zu machen. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass ein AG, der eine Verfehlung seines AN nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet. Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder