ABGB: § 879
Tiroler G-VBG 2012: § 30 Abs 3
Rufbereitschaft besteht darin, dass der AN für den AG lediglich erreichbar sein muss, wobei er seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden kann. Hatte der AN die Vorgabe, seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftsdienste so zu wählen, dass er innerhalb einer halben Stunde seinen Arbeitsplatz erreichen kann, hatte er während dieser Dienste darauf zu achten, einen Alkoholisierungsgrad von 0,5 Promille nicht zu überschreiten, und war insgesamt nur an 1 bis 2 % der Bereitschaftstage eine Störungsbehebung durch den AN während der Rufbereitschaftszeiten notwendig, ist insgesamt (noch) von Rufbereitschaft auszugehen, für die eine geringere Entlohnung als für Arbeitszeit ieS vereinbart werden kann.