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Haftung des (Haupt-)Frachtführers?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/581RdW 2020, 840 Heft 11 v. 20.11.2020

ABGB: § 1313a

UGB: § 425

Wie auch das UGB regelt die CMR nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist. Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB wird angenommen, dass die Verladung im Zweifel (va - wie hier - ohne abweichende Vereinbarung) Sache des Absenders ist. Nach § 425 UGB übernimmt nämlich der Frachtführer (nur) die Ausführung der Beförderung von Gütern. Demnach liegt das Laden außerhalb des Beförderungsvertrags und der Absender haftet für Schäden, die auf seine eigene fehlerhafte Verladung zurückzuführen sind, wobei die Sicherung des Ladeguts (Sicherung durch Gurte) als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen ist. Der OGH hat auch schon mehrfach festgehalten, dass die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle spielt, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, weil diese Mithilfe dann nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellte.

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