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Makler: Wirtschaftliches Naheverhältnis zum Verkäufer

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/578RdW 2020, 839 Heft 11 v. 20.11.2020

MaklerG: §§ 6, 7

Bei einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten (Verkäufer), das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers (Käufer) beeinträchtigen könnte, hat der Makler nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist (hier keine Hinweispflicht: konzernmäßige Verflechtung der [ehemaligen] Haus-

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