MaklerG: §§ 6, 7
Bei einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten (Verkäufer), das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers (Käufer) beeinträchtigen könnte, hat der Makler nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist (hier keine Hinweispflicht: konzernmäßige Verflechtung der [ehemaligen] Haus-