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Verbandsklage: Bank-AGB - Verschiebung der Beweislast

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/575RdW 2020, 838 Heft 11 v. 20.11.2020

KSchG: §§ 6, 28, 29

Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen ihm eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dient der Umsetzung der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (KlauselRL). Der Richtlinienwortlaut erfasst nur Klauseln, die die Beweislast rechtlich verschieben. Im Lichte des europarechtlichen Effektivitätsgebots kann aber nichts anderes für Klauseln gelten, die faktisch dazu führen, dass der Verbraucher eine Beweislast zu tragen hat, die rechtlich seinem Vertragspartner obliegt. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf Tatsachenbestätigungen kommt somit grds in Betracht.

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