Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (BGBl I 2019/91) wurde ab 1. 7. 2020 für Steuerberater und Rechtsanwälte bezüglich bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen eine Meldepflicht eingeführt, die zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten. Das Informationsschreiben des BMF stellt einen Auslegungsbehelf zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes dar und wurde auf Basis von bislang an das BMF herangetragenen Fragen und Stellungnahmen erstellt. Es gibt die derzeitige Rechtsansicht des BMF wieder und steht unter dem Vorbehalt einer sich zu einem späteren Zeitpunkt entwickelnden anderslautenden Auslegung und Anwendung der RL (EU) 2018/822 zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Info des BMF vom 21. 10. 2020, 2020-0.675.748).